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   BGH, 09.02.1961 - III ZR 21/60   

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https://dejure.org/1961,7491
BGH, 09.02.1961 - III ZR 21/60 (https://dejure.org/1961,7491)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1961 - III ZR 21/60 (https://dejure.org/1961,7491)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1961 - III ZR 21/60 (https://dejure.org/1961,7491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung wegen Abbruchs bombengeschädigter Häuser durch die Stadt - Begriff des "Schwerbeschädigtseins" bei Gebäuden - Rechtswidrigkeit eines enteignenden Eingriffs - "Begünstigte" eines enteignungsgleichen Eingriffs - Haftung mehrerer Hoheitsträger ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53

    Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff

    Auszug aus BGH, 09.02.1961 - III ZR 21/60
    Daß aber die Frage, ob ein enteignender Eingriff rechtswidrig ist, auch für Enteignungsentschädigungsansprüche nach verschiedenen Richtungen hin Bedeutung gewinnen kann, ist anerkannt (BGHZ 13, 395 = LM Art. 14 GG Nr. 32 mit Anm.; LM Art. 14 (Cc) GG Nr. 7).

    Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, daß der durch einen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff Betroffene weder hinsichtlich der Person des Entschädigungspflichtigen, noch hinsichtlich der Art und des Umfanges der Entschädigung auf das Geltendmachen der Ansprüche beschränkt ist, die ihm beim rechtmäßigen Vorgehen ein Sondergesetz geben würde; ferner daß bei enteignungsgleichen Eingriffen mehrere "Begünstigte" als Entschädigungspflichtige in Betracht kommen können und bejahendenfalls diese kumulativ nebeneinander haften, und schließlich, daß sich die Frage der "Begünstigung" danach beantwortet, wessen Aufgaben mit dem enteignungsgleichen Eingriff gefördert werden sollen (BGHZ 13, 395 = LM Art. 14 GG Nr. 32 mit Anm.; LM § 26 Nr. 12 mit Anm.; LM Art. 14 GG Nr. 67 mit Anm.; LM § 75 Einl.Pr.ALR Nr. 11 mit Anm.) Daß nach dem festgestellten Sachverhalt infolge der überörtlich, nämlich für die gesamte Provinz Schleswig-Holstein angeordneten und gelenkten Aktion zur Trümmerräumung und -verwertung zumindest auch das beklagte Land durch den Abbruch der Gebäude "begünstigt" wurde, weil diese Maßnahme hier zumindest auch der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe der Provinz Schleswig-Holstein - an deren Stelle das beklagte Land getreten ist - diente, kann nicht bezweifelt werden.

  • BGH, 22.01.1954 - V ZR 41/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1961 - III ZR 21/60
    Das nachgesuchte Armenrecht wurde ihr jedoch durch den Beschluß des Landgerichts Kiel vom 29. April 1954 mit der Begründung versagt, die Stadt Kiel sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1954 in Sachen M. ./. Stadt Ne. - V ZR 41/53 - für die Entschädigungsansprüche nicht passiv legitimiert; eine Amtspflichtverletzung lasse sich nicht nachweisen.

    Das vom Oberlandesgericht angeführte Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1954 in der Sache Messer gegen Stadt Neumünster - V ZR 41/53 - steht der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entgegen, zumal schon in dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1956 - III ZR 177/54 - entsprechend dem Ergebnis einer Rückfrage beim V. Zivilsenat festgestellt worden ist, daß in dem angezogenen Urteil des V. Zivilsenats entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Reichsleistungsgesetz aus tatsächlichen Gründen nicht angewandt worden ist.

  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 182/52

    Umstellung im Grundverfahren

    Auszug aus BGH, 09.02.1961 - III ZR 21/60
    Er steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der wiederholt ausgesprochen hat, daß die damals im Zusammenhang mit der Trümmerräumung- und -verwertung des angefallenen Baumaterials getroffenen Anordnungen der Militärregierung und des Oberpräsidenten (als damaliger höchster deutscher Behörde) zwar den Grundsatz des § 11 RLG nicht eingeschränkt, aber den Beurteilungsapielraum der Bedarfsstelle normiert und abgegrenzt haben (vgl. BGHZ 10, 361 [BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52] = LM § 11 RLG Nr. 1 mit Anm.; Urt. v. 27. Februar 1956 III ZR 179/54 S. 5-6).
  • BGH, 01.06.1954 - III ZR 9/53

    Wohnraumbeschaffung für Flüchtlinge

    Auszug aus BGH, 09.02.1961 - III ZR 21/60
    Demgegenüber ist zu bemerken, daß es ständige Rechtsprechung des Senats ist, daß bei einer - wie hier - rechtmäßigen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz der Entschädigungspflichtige und das Maß der Entschädigung - sofern es nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstößt - nur nach diesem Spezialgesetz bestimmt werden können (vgl. die Zusammenstellung von Pagendarm in NJW 1956, S. 121 ff, insbesondere S. 126 a.E. mit Nachweisen; Urt. des Senats vom 1. Juni 1954 III ZR 9/53 S. 17; Anm. zu LM § 26 RLG Nr. 12 und zu LM Art. 14 GG Nr. 32).
  • BGH, 14.07.1966 - III ZR 180/65

    Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung - Feststellung eines

    Begünstigt in diesem Sinne kann - anders als bei der rechtmäßigen Enteignung - nur die öffentliche Hand, eine Stelle der öffentlichen Verwaltung sein, deren Aufgaben durch den Eingriff gefördert werden sollen (LM zu GG Art. 14 Anhang Nr. 67; BGH Urt. vom 9. Februar 1961 - III ZR 21/60 -), der durch diesen Eingriff tatsächlich eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne den Eingriff mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte, oder der ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (BGHZ 40, 49, 52 [BGH 04.06.1963 - III ZR 152/61]; LM zu GG Art. 14 Fb Nr. 10 = NJW 1962, 1673).

    Mehrere Stellen, die durch einen enteignungsgleichen Eingriff begünstigt sind, haften für die Entschädigung nebeneinander (BGHZ 13, 395; BGH Urt.v. 7. Dezember 1959 - III ZR 50/58 = WM 1960, 410; Urt. v. 9. Februar 1961 - III ZR 21/60 - LM zu GG Art. 14 Fb Nr. 11).

  • BGH, 29.05.1961 - III ZR 38/60

    Inanspruchnahme von Forstbesitz nach dem Landesbeschaffungsgesetz (LBG) -

    Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bei fehlerhafter Anwendung des Reichsleistungsgesetzes und ähnlicher Vorschriften ausgeführt, daß dem Betroffenen auch bei rechtswidriger Anwendung eines Enteignungssondergesetzes auf jeden Fall die in diesem Sondergesetz gewährten Rechte als Mindestansprüche zuständen, daß aber der durch einen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriff Betroffene weder hinsichtlich der Person des Entschädigungspflichtigen, noch hinsichtlich Art und Umfang der Entschädigung auf die Ansprüche oder den verfahrensrechtlichen Weg beschränkt sei, die ihm das Sondergesetz bei rechtmäßigem Vorgehen gewähren würden (BGHZ 13, 395; 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53]; BGH III ZR 173/56 vom 13. Februar 1958; III ZR 21/60 vom 9. Februar 1961; III ZR 20/60 vom 20. Februar 1961).
  • BGH, 27.02.1964 - III ZR 22/63

    Rechtsmittel

    Liegt - wie hier - die "Beschädigung" in dem Abbruch von Bauresten, so kann, sofern sie aufbaufähig waren, der entstandene und auszugleichende Schaden nicht nur in dem Wert des etwa entfernten Baumaterials, sondern auch in dem Verlust des wirtschaftlichen Vorteils bestehen, der sich für einen Baulustigen aus der Möglichkeit ergeben haben würde, die Baureste für einen Neubau zu verwenden; in diesem Falle kann neben dem Materialwert der Wert des "Gefüges" berücksichtigenswert sein (BGH Urteile vom 27. Februar 1956 - III ZR 179/54 = WM 1956, 832 und vom 9. Februar 1961 - III ZR 21/60 -).
  • BGH, 23.04.1964 - III ZR 122/63

    Rechtsmittel

    Gerade in Beziehung auf durch Kriegseinwirkungen beschädigte, aber noch aufbaufähige Gebäude hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen, daß in solchen Fällen bei enteignenden Eingriffen nicht nur der reine Materialwert, sondern auch der Wert zu berücksichtigen und zu entschädigen ist, der sich für einen Baulustigen aus dem Stehenbleiben der Gebäudereste im Hinblick auf ihren Materialwert und den Wert ihres Gefüges ergeben hätte (vgl. Urteile des Senats vom 27. Februar 1956 III ZR 179/54 in WM 1956, 832 und vom 9. Februar 1961 III ZR 21/60 S. 17).
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